Satzung des BfG Neuburg/Ingolstadt
vom 01.08.2015
Artikel 1 : Name, Rechtsform und Sitz
Der Bund für Geistesfreiheit Bayern, Ortgemeinschaft Neuburg/Ingolstadt ist eine Vereinigung freier Humanisten mit Sitz in Neuburg an der Donau. Er ist die Interessenvertretung von kirchenfreien Menschen mit freigeistiger, agnostischer oder atheistischer Anschauung in Neuburg/Ingolstadt und der weiteren Umgebung. Er ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im BfG-Bayern gemäß Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 143 der bayerischen Verfassung anerkannt.
Artikel 2 : Ziele und Aufgaben
1. Der Bund für Geistesfreiheit Neuburg/Ingolstadt hat die Aufgabe, die Grundsätze des weltlichen Humanismus fortzuentwickeln und die freie Persönlichkeitsentfaltung durch Information, Bildung und Unterstützung sozialer Einrichtungen zu fördern.
2. Der bfg Neuburg/Ingolstadt tritt ein für Geistes-, Glaubens- und Gewissensfreiheit des Individuums, für die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates sowie für die konsequente Trennung von Staat und Kirche. Er nimmt die Aufgaben und Interessen der Konfessionsfreien wahr.
3. Der bfg Neuburg/Ingolstadt vertritt eine Weltanschauung, die sich auf Toleranz, Vernunft, wissenschaftliche Erkenntnis und individuelle Selbstbestimmung gründet und von dogmatischen Bindungen sowie totalitären politischen Zielvorstellungen frei ist.
4. Der bfg Neuburg/Ingolstadt tritt für die Verwirklichung der Menschenrechte auf der Grundlage der UN-Charta und der Menschenrechtskonvention des Europarats ein. Er unterstützt insbesondere die weltweite Verwirklichung demokratischer Grundsätze wie die Pressefreiheit ohne staatliche Zensur, das Mehrparteiensystem und die Gleichheit aller Menschen unabhängig von Geschlecht und sozialen Gruppen, Schichten und Klassen.
5. Da diese Ziele nur in einer friedlichen Welt, frei von Furcht und Not, verwirklicht werden können, lehnt der bfg Neuburg/Ingolstadt Militarismus und gewaltsame Konfliktlösungen ab. Er setzt sich für allgemeine Abrüstung ein und unterstützt Initiativen für ein friedliches Austragen von Konflikten. Er stellt sich vor jedes Mitglied, das aus Gewissensgründen von seinem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung Gebrauch macht.
Der bfg Neuburg/Ingolstadt ist parteipolitisch unabhängig.
Artikel 3 : Den Zielen des Bundes für Geistesfreiheit dienen:
1. Vorträge und Vorlesungen, die Ergebnisse wissenschaftlichen Forschens und künstlerischen Schaffens vermitteln;
2. Arbeitstagungen, öffentliche und interne Diskussionen zur Klärung philosophischer, religionswissenschaftlicher und ethischer Probleme von bfg und Gesellschaft;
3. die Verbindung zu Presse, Rundfunk und Fernsehen; die Veröffentlichung und der Vertrieb von Büchern und Zeitschriften, ferner die enge Zusammenarbeit mit allen Organisationen mit verwandten Zielen;
4. die Jugendarbeit;
5. Ansprachen bei Trauerfeiern.
Artikel 4 : Mitgliedschaft
1. Der bfg nimmt natürliche Personen als Mitglieder auf.
2. Der bfg kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
a) die ordentliche Mitgliedschaft für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und keiner dogmengebundenen Religionsgemeinschaft angehören;
b) die außerordentliche Mitgliedschaft (ohne Wahl- und Stimmrecht) für Personen, die die Ziele des bfg unterstützen, aber ihre Religionsgemeinschaft aus beruflichen oder privaten Gründen nicht verlassen können.
c) die beitragsfreie Solidaritätsmitgliedschaft (ohne Wahl- und Stimmrecht) für Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Ziele des bfg unterstützen, oder lediglich ihre weltanschaulichen Belange durch den bfg vertreten lassen wollen.
3. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Zustimmung des 1. Vorstands, bzw. dessen Stellvertreter. Diese gilt als erteilt, wenn nicht binnen zweier Wochen nach Eingang der Erklärung widersprochen wird. Der 1.Vorstand bzw. dessen Stellvertreter ist verpflichtet den Vorstand bei nächster Vorstandssitzung über das Neumitglied bzw. der Beitrittserklärung zu informieren. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Neuaufnahme annullieren.
Artikel 5 : Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt:
1. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Quartals wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
2. durch Ausschluss. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied ausschließen, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder dem bfg grob schadet. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Dieser kann Berufung bei der nächsten Hauptversammlung einlegen, deren Entscheidung endgültig ist.
Artikel 6 : Beitragsordnung
Die Hauptversammlung setzt den Mindestbeitrag der Mitglieder fest. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
Beitragsfreie Mitglieder sind in der Regel nicht stimmberechtigt.
Artikel 7 : Organisation des bfg Neuburg/Ingolstadt
Organe des bfg Neuburg/Ingolstadt sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren
Die Hauptversammlung (HV) ist das oberste Organ des bfg. Die ordentliche HV findet innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Jahres statt. Eine außerordentliche HV ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. In diesem Fall hat die HV innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
Die Einberufung der HV erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Rundschreiben bzw. E-Mail an alle Mitglieder. Anträge zur HV müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung dringlicher Anträge entscheidet die Versammlung.
Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten des bfg Neuburg/Ingolstadt zwischen den Hauptversammlungen. Er besteht aus:
dem Vorsitzenden, einen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und 1 – 6 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt.
Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, ebenso seine Stellvertreter. Im Innenverhältnis soll die Vertretung durch die stellvertretenden Vorsitzenden nur erfolgen, wenn der Vorsitzende verhindert ist, unbeschadet der Wirksamkeit nach außen. Der Vorsitzende ist berechtigt, erforderliche Ausgaben zu tätigen.
Der Schatzmeister ist für die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen verantwortlich. Er legt der HV den Kassenbericht vor. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über die HV und die Vorstandssitzungen an. Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstands ein. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
Artikel 8 : Revisoren
Die Revisoren prüfen den vom Schatzmeister vorgelegten Jahresabschluss und nehmen in der Amtsperiode mindestens eine Nachprüfung der Kasse, der Bücher und der Belege vor. Über die Ergebnisse dieser Nachprüfung und über die Prüfung des Zwei-Jahres-Abschlusses berichten sie dem Vorstand und der Hauptversammlung.
Artikel 9 : Schiedsgericht
Der bfg Neuburg/Ingolstadt kann sich bei Bedarf ein Schiedsgericht geben, das nach vereinsüblicher Schiedsgerichtsordnung verfährt.
Artikel 10 : Abstimmungen und Wahlen
Stimmberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen über Anträge erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist erforderlich:
a) bei Beschlüssen der ordnungsgemäß einberufenen HV über Satzungsänderungen;
b) bei Ausschluss eines Mitglieds.
Ein Beschluss über die Auflösung des bfg bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung.
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben. Sie haben auf Verlangen eines Mitglieds geheim zu erfolgen.
Artikel 11 : Gemeinnützigkeit
Der bfg Neuburg/Ingolstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder aber durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des bfg. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie keine Anteile aus dem Vermögen des bfg Neuburg/Ingolstadt.
Artikel 12 : Auflösung
Bei Auflösung des bfg Neuburg/Ingolstadt fällt das Vermögen einer Vereinigung mit verwandter Zielsetzung zu. Beschlüsse über die Auflösung des bfg Neuburg/Ingolstadt sind dem Kultusministerium anzuzeigen.